§ 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. 10117 Berlin. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Die Stellung der Hauptversammlung ist seit dem AktG 1937, anders als die Mitgliederversammlungen anderer Vereine und Kapitalgesellschaften wie der GmbH, schwach.Die Hauptversammlung kann dem Vorstand, der zur Geschäftsführung befugt ist, in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen … 2 AktG). Insofern muss die Bestellung des Geschäftsführers durch den freiwillig gebildeten Aufsichtsrat zwingend in der Satzung verankert werden. Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz, § 34 AktG Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Aktiengesetz (AktG) Aktiengesellschaft Rechnungslegung. DGAP-HV: Productsup Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.01.2021 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG … § 246 Abs. die Suche auf eine Volltextsuche auszuweiten. Vertretung und Geschäftsführung Geschäftsführung. Bundesgesetz vom 31. Hausvogteiplatz 12. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Please use the contact form below to get in touch with us. Gewinnverwendung Feststellung des Jahresabschlusses § 173 (Feststellung durch die Hauptversammlung) Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. ドイツ法における株式会社 (かぶしきがいしゃ、独: Aktiengesellschaft 、IPA [ˈaktsi̯əngəzɛlʃaft])、アクツィエンゲゼルシャフト。略称 AG (アーゲー)とは、株式法(AktG)に規定されている会社形態。ドイツ語で “Aktien” は株式を意味し、 “Gesellschaft” は組合(会社も含む)を意味する。 Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. (3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Werden vom Aufsichtsrat mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsratsvorsitzende ein Mitglied zum Vorstandsvorsitzenden ernennen ( § 84 Abs. Dividenden sind neben Kursgewinnen wichtiger Teil des Ertrags bei Aktien-Investments. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre bestellt — und ggfs. (2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. - Personalkompetenz, d. h. das Recht, nach § 84 AktG die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen, - Geschäftsordnungskompetenz, d. h. das Recht, nach § 77 II AktG eine Geschäftsordnung für den Vorstand anzuordnen, Gläubigerschutz, § 188 AktG Rückwirkung der Kapitalherabsetzung, § 189 AktG Rückwirkung der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung, Dritter Unterabschnitt - Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien, Siebenter Teil - Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse, § 202 AktG Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses, Achter Teil - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, Erster Unterabschnitt - Auflösungsgründe und Anmeldung, § 204 AktG Anmeldung und Eintragung der Auflösung, § 210 AktG Vertretung der aufgelösten Gesellschaft durch die Abwickler, § 211 AktG Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht, Zweiter Abschnitt - Nichtigkeit der Gesellschaft, § 218 AktG Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit, Erster Abschnitt - Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme, § 220 AktG Vorbereitung der Verschmelzung, § 220c AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat, § 221 AktG Beschlüsse der Hauptversammlung, § 221a AktG Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, § 222 AktG Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, § 223 AktG Erhöhung des Grundkapitals zur Durchführung der Verschmelzung, § 224 AktG Unterbleiben der Gewährung von Aktien, § 225b AktG Ausschluß von Anfechtungsklagen, § 225c AktG Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte, § 225g AktG Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses, § 225h AktG Streitschlichtung durch das Gremium, § 225i AktG Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen, § 225j AktG Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien, § 225m AktG Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums, § 227 AktG Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft, § 228 AktG Durchführung des Schadenersatzanspruchs, § 229 AktG Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft, § 230 AktG Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft, § 232 AktG Vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre, Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung, § 233 AktG Verschmelzung durch Neugründung, Zweiter Abschnitt - Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft, § 234 AktG Haftung mit einer Aktiengesellschaft, § 234a AktG Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 234b AktG Barabfindung bei rechtsformübergreifender Verschmelzung, Zehnter Teil - Vermögensübertragung. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer, § 33 AktG Veröffentlichung der Eintragung. April 2020 ... 127 AktG zur Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG … (§ 52 GmbHG iVm § 84 AktG) Was sind die persönlichen Voraussetzungen, dass ich als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden darf? Die Abberufung richtet sich dann nach § 84 Abs. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Das AktG: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2020 ( BGBl. Namen der Tochterunternehmen oder Dritte/n. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Nr. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Trouvez des statistiques, des résultats de sondages et des études de secteur provenant de plus de 22.500 sources sur plus de 60 000 thèmes grâce à la plus … Inhaltsverzeichnis: Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetz vom 31. 24/1985 (DFB) - Offener Gesetzeskommentar von JUSLINE Österreich Gewinngemeinschaft, § 235 AktG Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft, § 236 AktG Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, § 237 AktG Vermögensübertragung in anderer Weise, Erster Abschnitt - Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 240 AktG Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses, § 244 AktG Barabfindung widersprechender Aktionäre, Zweiter Abschnitt - Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft, § 247 AktG Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter, § 248 AktG Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses, § 249 AktG Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung, § 253 AktG Barabfindung widersprechender Gesellschafter, Zwölfter Teil - Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften, § 254 AktG Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften, Vierzehnter Teil - Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen, § 259 AktG Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens, § 260 AktG Gemeinnützige Bauvereinigungen, Fünfzehnter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen, Zweiter Abschnitt - Frühere Berechtigungen, § 268 AktG Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder, Dritter Abschnitt - Andere Rechtsvorschriften, § 271 AktG Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Deutschland. I S. 3256 ) m.W.v. 1 AktG). 3. Es handelt sich um die an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne einer Aktiengesellschaft (AG). Gewinnverwendung Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsrat Definition und Erklärung der Aufgaben, Vergütung sowie der Rechte und Pflichten lesen Sie hier detailliert im JuraForum.de. Contact Us. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat (Abs. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), § 7 AktG Mindestnennbetrag des Grundkapitals, § 8 AktG Art und Mindestbeträge der Aktien, § 10a AktG Nachweis der Aktionärseigenschaft bei Inhaberaktien, § 13 AktG Formvorschriften, Begriffsbestimmungen, § 15 AktG Wesen des Konzerns und des Konzernunternehmens, § 18 AktG Veröffentlichungen der Gesellschaft, § 19 AktG Sondervorteile. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. In dem Fall ist die Abberufung des Geschäftsführers auch nicht frei, sondern nur aus wichtigem Grund möglich. 84,48 %: 495.214.458: TOP 7 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Deutschen Telekom AG und der Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn vom 20. 2 AktG). Gründungsaufwand, § 22 AktG Nachträgliche Aktienübernahme durch die Gründer, § 23 AktG Erster Aufsichtsrat und Vorstand, § 27 AktG Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. 2. Mit Klick auf den Suchenbutton können Sie Es wurden keine Ergebnisse gefunden. 3 AktG. auch wieder abberufen (§ 84 Abs. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, § 147 AktG Begründung von Nebenverpflichtungen, § 148 AktG Eintragung der Satzungsänderung, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, § 150 AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, § 151 AktG Anmeldung und Prüfung des Beschlusses, § 154 AktG Zusicherungen von Rechten auf den Bezug neuer Aktien, § 155 AktG Anmeldung und Eintragung der Durchführung, § 156 AktG Wirksamwerden der Kapitalerhöhung, § 157 AktG Veröffentlichung der Eintragung, Zweiter Unterabschnitt - Bedingte Kapitalerhöhung, § 161 AktG Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, § 162 AktG Anmeldung und Prüfung des Beschlusses, § 163 AktG Veröffentlichung der Eintragung, § 167 AktG Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung, § 168 AktG Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien, Dritter Unterabschnitt - Genehmigtes Kapital, § 173 AktG Vereinbarungen über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft, Vierter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen, § 174 AktG Wandelschuldverschreibungen. Datum der Schwellenberührung mit 3% oder mehr Aktien, wenn abweichend von 1. Verbotene Aktienausgabe, § 40 AktG Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern, § 41 AktG Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats, § 42 AktG Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer, § 47 AktG Ersatzansprüche bei der Nachgründung, § 47a AktG Gleichbehandlung der Aktionäre, Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, § 48 AktG Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, § 49 AktG Hauptverpflichtung der Aktionäre, § 50 AktG Nebenverpflichtungen der Aktionäre, § 51 AktG Keine Zeichnung eigener Aktien; Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein Tochterunternehmen, § 53 AktG Gewinnbeteiligung der Aktionäre, § 54a AktG Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn, § 56 AktG Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen, § 57 AktG Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung, § 60 AktG Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten, § 61 AktG Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch, § 62 AktG Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung, § 63 AktG Rechtsgemeinschaft an einer Aktie, § 64 AktG Berechnung der Aktienbesitzzeit, § 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien, § 66 AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte, § 66a AktG Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft, § 67 AktG Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft, § 68 AktG Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien, Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft, § 71 AktG Vertretung der Aktiengesellschaft, § 73 AktG Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder, § 74 AktG Beschränkung der Vertretungsbefugnis, § 75 AktG Bestellung und Abberufung des Vorstands, § 78 AktG Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, § 78a AktG Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften, § 78b AktG Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung, § 78c AktG Erstellung eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Vorstandsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften, § 78d AktG Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht, § 78e AktG Veröffentlichung des Vergütungsberichts, § 80 AktG Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder, § 84 AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder, § 85 AktG Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, § 86 AktG Zusammensetzung des Aufsichtsrats, § 88 AktG Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat, Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat, § 90 AktG Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat, § 91 AktG Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat, § 92 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats, § 93 AktG Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, § 95 AktG Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats, § 95a AktG Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, § 96 AktG Bericht an die Hauptversammlung, § 98 AktG Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, § 98a AktG Grundsätze für die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder in börsenotierten Gesellschaften, § 99 AktG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder, Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, § 100 AktG Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile, § 102 AktG Funktion der Hauptversammlung, Formen der Teilnahme, § 103 AktG Zuständigkeit der Hauptversammlung, Zweiter Unterabschnitt - Vorbereitung der Hauptversammlung, § 108 AktG Bereitstellung von Informationen, § 109 AktG Beantragung von Tagesordnungspunkten, § 110 AktG Beschlussvorschläge von Aktionären, Dritter Unterabschnitt - Teilnahmeberechtigung und Vertretung, § 111 AktG Teilnahmeberechtigung bei einer börsenotierten Gesellschaft, § 112 AktG Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft, § 113 AktG Vertretung durch Bevollmächtigte, § 114 AktG Erteilung und Widerruf der Vollmacht, § 115 AktG Ausschluss anderer Formen der Stimmrechtsübertragung, Vierter Unterabschnitt - Innere Ordnung der Versammlung, § 116 AktG Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat, § 117 AktG Verzeichnis der anwesenden Teilnehmer, § 119 AktG Anträge in der Hauptversammlung, § 121 AktG Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit, § 123 AktG Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien, § 124 AktG Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten, § 125 AktG Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikten, § 128 AktG Abstimmungsergebnis, Beschluss, § 129 AktG Sonderbeschluss über die Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs, § 132 AktG Verantwortlichkeit der Sonderprüfer, § 133 AktG Rechte der Sonderprüfer, Prüfungsbericht, Siebenter Unterabschnitt - Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 134 AktG Verpflichtung zur Geltendmachung, Fünfter Teil - Rechnungslegung (weggefallen), Sechster Teil - Satzungsänderung. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)StF: BGBl. 98/1965 idF BGBl. Gewinnschuldverschreibungen, Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung, Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung, § 177 AktG Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung, § 181 AktG Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag, Zweiter Unterabschnitt - Vereinfachte Kapitalherabsetzung, § 184 AktG Verbot von Zahlungen an die Aktionäre, § 185 AktG Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten, § 186 AktG Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen, § 187 AktG Gewinnausschüttung. Section 84 Appointment of members of the management board and removal from office: Section 85 Appointment by the court: Section 86 (repealed) Section 87 Principles applying to the emoluments of the members of the management board: Section 88 Prohibition of competition: Section 89 Loans granted to members of the management board Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein? 01.01.2021 Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären.. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. 84. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung - Montan-Mitbestimmungsgesetz - über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt. We would like to show you a description here but the site won’t allow us. § 112 AktG: Der Aufsichtsrat vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern, da der Vorstand insoweit einem Interessenkonflikt ähnlich § 181 BGB unterliegt.. Zur Vertretung durch den Aufsichtsrat BGH Beschluss vom 14.5.2013 (Az: II ZB 1/11) = ZIP 2013, 1274. Nr.